Um in eine vollstationäre Pflege zu wechseln, muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) vorliegen. Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MD) stellt auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in eine stationäre Einrichtung fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist. Sollte eine Notwendigkeit gegeben sein, wird auch festgelegt, in welchem Umfang. Das Ergebnis daraus ist die Festlegung des Pflegegrades. Der vom MD festgelegte Pflegegrad ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und die Pflegeeinrichtung bindend.
Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege kann vorliegen wenn:
- Die Pflegeperson fehlt.
- Die Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen fehlt.
- Die Überforderung der Pflegeperson droht oder bereits eingetreten ist.
- Die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht oder bereits eingetreten ist.
- Der Pflegebedürftige Eigen- und/oder Fremdgefährdungstendenzen zeigt.
- Die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40, SGB XI) auch nicht verbessert werden können.


