Wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist oder aufgrund von Besonderheiten des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt, gibt es die Möglichkeit der vollstationären Pflege.
Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege kann vorliegen wenn:
- die Pflegeperson fehlt
- die Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen fehlt
- die Überforderung der Pflegeperson droht oder bereits eingetreten ist
- die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht oder bereits eingetreten ist
- der Pflegebedürftige Eigen- und/oder Fremdgefährdungstendenzen zeigt
- die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40, SGB XI) auch nicht verbessert werden können
Außerdem muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) vorliegen. Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MD) oder, in Ausnahmefällen, das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in eine stationäre Einrichtung fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.


